Unsere Satzung

Am 20.3.2003 wurde der Verein "Aktionskreis für eine faire Welt e.V." in Röttenbach gegründet. Im folgenden kann die Satzung des Vereins nachgelesen werden.


 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann „Aktionskreis für eine faire Welt e. V“. Der Vereinssitz ist Röttenbach.

 

§ 2 Vereinszweck 
Zweck des Vereins ist die Förderung einer eigenständigen Entwicklung der Menschen in der sogenannten „Dritten Welt“. Dabei steht die entwicklungspolitische Bildungsarbeit in Deutschland und der Weiterverkauf fair gehandelter Produkte von Kleinbauern und Selbsthilfegruppen aus Entwicklungsländern im Vordergrund. Der Verein setzt sich in der Öffentlichkeit für wirtschaftlich oder politisch benachteiligte Menschen in der „Dritten Welt“ ein und lässt ihnen materielle und  ideelle Hilfe zukommen.

§ 3 Gemeinnützigkeit 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

§ 4 Beiträge 
Für die Mitgliedschaft wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mittel des Vereins 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Verwaltungsausgaben 
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 7 Ein- und Austritt, Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Erklärung erworben, über die der Vorstand entscheidet. 

b) Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand steht dem Bewerber die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. 

c) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen oder den Zwecken des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden.

d) Ein Mitglied kann freiwillig mit vierteljährlicher Kündigungsfrist aus dem Verein austreten. 

§ 8 Auflösung oder Aufhebung des Vereins 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt eine Hälfte des Vereinsvermögens an die Gemeinde Röttenbach. Die andere Hälfte erhalten die kirchlichen Hilfswerke Misereor und Brot für die Welt. Das Vermögen ist jeweils unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden. 

§ 9 Organe des Vereins 
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

§ 10 Mitgliederversammlung 
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstands
  • Wahl eines Finanzverantwortlichen und zweier Kassenprüfer
  • Wahl eines Schriftführers
  • Beschlussfassung über die Richtlinien zur Verwendung der Mittel
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts vom Finanzverantwortlichen
  • Entlastung des Vorstands, des Finanzverantwortlichen und des Schriftführers
  • Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Aufgaben gemäß § 2 der Satzung sowie Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlussfassung über die Erstellung und Änderung eines Grundsatzprogramms


Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, ferner wenn der Vorstand einberuft oder mindestens ein Viertel der Mitglieder in einem begründeten Antrag dies verlangt. Die Versammlung ist jeweils zwei Wochen vorher schriftlich (auch per e- mail) und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder und juristischen Personen. Juristischen Personen werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Eine Vertretung der Mitglieder ist im übrigen nicht zulässig. Von jeder Sitzung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zu übersenden. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt in schriftlicher Form und wird von einem Vorsitzenden unterzeichnet.

 

§ 11 Vorstand 
Dem Vorstand gehören an:

  • Die / der 1. Vorsitzende
  • Zwei stellvertretende Vorsitzende 

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden während der Amtsdauer erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung. Die Aufgaben des Vorstands sind:

  • Vertreten des Vereins nach innen und außen. Zur Vertretung sind der 1. Vorsitzende allein und die beiden Stellvertreter/innen allein berechtigt.
  • Einberufen und Leiten der Mitgliederversammlungen
  • Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern
  • Gewährleistung für die Ausführung und Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen


§ 12 Finanzverantwortliche, Kassenprüfer und Schriftführer
Die Mitgliederversammlung wählt für vier Jahre eine / einen Finanzverantwortlichen, zwei Kassenprüfer / -innen und eine / einen Schriftführer, die alle nicht dem Vorstand angehören dürfen. 

§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt ab Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 14 Bestimmungen des BGB. 
Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung in Röttenbach am 20.03.2003.

 

This article was updated on 02/03/2022